Satzung/Beitrag

Segelclub Solingen e.V. (Gemeinnützige Körperschaft)

Vereinssatzung 2016; Beitragsordnung

§ 1
1. Der Verein trägt den Namen „Segelclub Solingen e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Solingen
Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal geführt im Registerblatt VR 26345

§ 2
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
1. Der Segelclub Solingen e.V. mit Sitz in Solingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Förderung des Segelsports in seiner ganzen Vielfalt. Der Segelsport soll als Breitensport allen Bevölkerungskreisen zugänglich gemacht werden durch die Teilnahme der Mitglieder an Segelfahrten sowie Aus- und Fortbildungstörns mit fremden und eigenen Booten und sonstigen Segelgeräten, Ausrichtung von Regatten, theoretischer und praktischer Ausbildungen.

2. Der Verein fördert durch segelsportliche Maßnahmen die sportspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder. Die Ausbildungsmaßnahmen des Vereins sind auch darauf ausgerichtet, die Mitglieder zum Erwerb der amtlichen Führerscheine und der Verbandsführerscheine (Deutscher Seglerverband) zu befähigen. Der Seglernachwuchs wird durch besondere Veranstaltungen für Kinder ab dem Schulalter gefördert.Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

3. Aus Gründen der Gleichberechtigung und der vereinfachten Sprachweise werden maskuline Begriffe (wie Obmann und dergleichen) den femininen Begriffen (wie Obfrau und dergleichen) gleichgestellt.

§ 5
1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendversammlung
zusammengeschlossen.

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.

3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.

4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

§ 6
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands statt.

4. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen,
außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Versand erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege per Email. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 3 Wochen, bei außerordentlichen Mitglieder-versammlungen innerhalb von 10 Tagen ab Einberufung der Mitgliederversammlung zugeleitet werden.

5. Das Vertretungsrecht bei Mitgliederversammlungen ist gewährleistet. Die Stimmberechtigung der Vertreter besteht ausschließlich für stimmberechtigte Mitglieder gem.§ 7 Abs. 1.

6. Beschlussfähigkeit ist durch anwesende Mitglieder hergestellt.

§ 8
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstands und Bestätigung des von der Jugendabteilung
gewählten Obmanns
– Entlastung des Vorstandes
– Beitragsfestsetzung
– Festsetzung des Haushaltsplans
– Satzungsänderung
– Auflösung des Vereins

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Der Inhalt des Protokolls ist durch Unterschrift des/der 1. Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin zu bestätigen.

§ 9
1. Der Vorstand besteht aus:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister
  • Dem Ausbildungsobmann
  • Dem Fahrtenobmann
  • Dem Jugendobmann
  • Dem Protokollführer
  • Dem Materialwart

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeweils zwei dieser Personen, gemeinsam nach innen und außen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied verwaltet. Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist auf Antrag möglich.

5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit wirksam, sie sind zu protokollieren.

§ 10
1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen
– Einberufung der Mitgliederversammlung

2. Zu gesetzlich erforderlichen Satzungsänderungen ist der Vorstand ermächtigt.

3. Mitglieder des Vorstands erhalten eine pauschale Tätigkeitsvergütung für ihren ehrenamtlichen Arbeits- oder Zeitaufwand im Rahmen des gesetzlich geregelten und der Höhe nach bestimmten Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Die Vergütung erfolgt in voller Höhe des Freibetrags für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands im Sinne des § 26 BGB sowie in Höhe von 50 % des maximalen Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für die Vorstandsmitglieder, soweit diese die Körperschaft nach außen nicht vertreten.

§ 11
1. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig.

§ 12
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen:  groben Verstoßes gegen Interessen des Vereins, insbesondere auch durch grobe Missachtung von Ordnungen, die durch die Mitgliederversammlung hinsichtlich Nutzung oder einzelner Abteilungen beschlossen werden.
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag über einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten.

3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

§ 13
1. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszweckes nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 14
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Übernahme von oder die Vereinigung mit anderen Segelvereinen oder Segelabteilungen anderer Vereine kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den unter § 3 aufgeführten, den Segelsport fördernden Zweck.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des Segelclub Solingen e.V.

Solingen, am 06.10.2016

Der Vorstand

Beitragsordnung ab 2019

a) Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr wird erhoben Höhe eines Jahresbeitrages, sie entfällt mit der Anmeldung/Buchung eines Ausbildungskurses im Beitrittsjahr.

b) Erwachsenenbeitrag – Einzelmitgliedschaft

Der Beitrag für erwachsene Einzelmitglieder beträgt € 210,00.
Eintritt im 1. Kalenderhalbjahr: 100% Beitrag
Eintritt im 2. Kalenderhalbjahr:   50% Beitrag

c) Familienbeitrag

Der Familienbeitrag wird erhoben für Eltern mit Kindern, welche ordentliches Mitglied des Vereins sind, in Höhe des 2-fachen Beitrags der Einzelmitgliedschaft. Er endet, wenn das Kind das 15. Lebensjahr erreicht hat.

Verminderter Betrag für alleinerziehende Elternteile mit einem Kind bis zum 15. Lebensjahr: € 270,00. Für jedes weitere Kind bis zum 15. Lebensjahr kommen € 60,00 hinzu bis maximal zur Höhe der Familienmitgliedschaft.

d) Kinder- und Jugendbeitrag – als Einzelmitgliedschaft

Der Beitrag für Kinder bis zum 15. Lebensjahr beträgt € 80,00.

e) Jugendbeitrag

Der Beitrag für jugendliche Schüler, Studenten und Auszubildende beträgt € 80,00 vom 15. Lebensjahr bis zum Ende des 25. Lebensjahres.

f) Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins

z.B. Nutzungsgebühren für eigene bzw. angemietete oder gecharterte Boote. Die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand.

g) Gebühren

Rücklastschriftgebühren sowie Gebühren für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sind auf Einzelberechnung zum Nachweis zu erstatten.